
Beate Hillebrand

Maria Erbe
Juliane Losing
Benjamin Weis

Lidia Wall

Kristine Schilling

Sonja Köster

Margret Reinhold
Rosalina Hoss

Désirée da Costa Salgueiro
Katrin Schmidt

Maria Erbe
Juliane Losing

Beate Hillebrand
Wir planen für unsere Patienten ein passgenaues und individuelles Therapieprogramm und bieten ein breites Spektrum zur Wiederherstellung der Gesundheit an. Dazu zählen Anschlussheilbehandlung, Rehabilitation, Prävention, Heilverfahren und ambulanten Nachsorge sowie weiterführende indikationsspezifische Konzepte.
Unsere Patienten können sich in unseren Kliniken sicher fühlen. Dies erreichen wir durch die Umsetzung von umfänglichen Hygienemaßnahmen. Alle neu anreisenden Reha-Patienten benötigen einen aktuellen COVID19-PCR-Test (kostenfrei beim Hausarzt oder bei stationären Patienten durch das Krankenhaus).
Bei Patienten, denen dies nicht möglich ist, wird von uns ein Corona-Schnelltest kostenfrei bei der Aufnahme durchgeführt und dieser im Verlauf des Aufenthaltes wiederholt.
Besuche von Angehörigen innerbalb der Klinik sind nicht erlaubt. Allerdings dürfen unsere Patienten das Haus verlassen und dort, unter Einhaltung der üblichen Hygienemaßnahmen, Besuch empfangen.
Zur Bewältigung der Corona-Krise haben wir uns vorbereitet.
Unsere Reha-Kliniken (Teutoburger-Wald-Klinik, Cecilien-Klinik und Klinik Martinusquelle) wurden als Entlastungs-Krankenhäuser anerkannt. Hier kümmern wir uns um Patientinnen und Patienten, die aus medizinischer Sicht noch nicht nach Hause entlassen werden können/sollen.
Das Ziel ist eine schnelle Entlastung der Akut-Krankenhäuser. Laut Protokoll des Kreises Paderborn können über die Akut-Krankenhäuser direkt Patientinnen und Patienten nach Rücksprache in eine unserer Kliniken verlegt werden. Sie werden dort von bestens geschultem Personal optimal versorgt.
Die Kapazitäten in den Akut-Krankenhäusern bleiben frei für die Versorgung der COVID 19-Patienten auch bei der Wiederaufnahme des Regelbetriebs.
Wichtig: Hier nehmen wir Patientinnen und Patienten auf, die frei von einer COVID 19-Infektion sind, und Patientinnen und Patienten nach einer überstandenen COVID 19-Infektion (frühestens 14 Tage nach Symptombeginn sowie ausschließlich nach negativen Abstrichen gemäß der Empfehlungen des RKI).
Bei einem Verlegungswunsch kontaktieren Sie uns gern.
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Patientenverwaltungen stehen Ihnen bei Fragen rund um Anmeldung, Anreise und Aufenthalt in unseren Kliniken gerne zur Verfügung.
Beate Hillebrand
Maria Erbe
Juliane Losing
Benjamin Weis
Lidia Wall
Kristine Schilling
Sonja Köster
Margret Reinhold
Rosalina Hoss
Désirée da Costa Salgueiro
Katrin Schmidt
Maria Erbe
Juliane Losing
Beate Hillebrand
Eine Anschlussheilbehandlung schließt sich entweder an einen direkten Krankenhausaufenthalt an, jedoch aber spätestens innerhalb von 14 Tagen an den Krankenhausaufenthalt. Die Notwendigkeit wird in der Klinik vom behandelnden Arzt festgestellt und das Antragsverfahren durch das Entlassmanagement in der Klinik eingeleitet.
„Reha vor Rente“
Rehabilitationsmedizinische Versorgung darf alle 4 Jahre in Anspruch genommen werden und wird in der Regel vom Hausarzt oder Facharzt beantragt. Regeldauer sind 3 Wochen. Verlängerungen sind bei medizinischer Notwendigkeit möglich.
„Reha vor Pflege“
Antragstellung erfolgt über den Hausarzt oder Facharzt. Eine Pflegebedürftigkeit soll mit einem Heilverfahren verhindert oder eine bereits bestehende Pflegebedürftigkeit gemindert werden.
"Gemeinsam fit“ oder "Gemeinsam fit plus" in der Klinik Martinusquelle
"Gemeinsam gegen Krebs" oder "Gemeinsam aktiv" in der Cecilien-Klinik
Antragstellung erfolgt von dem Angehörigen oder Interessenten.
Partnerprogamm für Angehörige und Selbstzahler.
Selbstzahler Pauschalprogramm für Krebserkrankte.
Das Nachsorge-Programm sollte kurzfristig im Anschluss an eine ambulante oder stationäre Rehabilitation erfolgen.
Die Antragstellung erfolgt durch den behandelnden Arzt in der Rehabilitationsklinik. Die Empfehlung des Arztes gilt bereits als Kostenzusage.
Bitte informieren Sie sich HIER über unsere verschiedenen Nachsorgeprogramme PSY-RENA, IRENA und T-RENA.
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
§ 4 Sozialversicherung
(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.
(2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf
Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.
§ 1 SGB I Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
Somit hat jeder der in einer Sozialversicherung Mitglied ist, einen Anspruch auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, der Erhaltung, zur Verbesserung und zur Widerherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit, sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit.
In Abhängigkeit von den Zielen der Rehabilitation tragen die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in den meisten Fällen die Kosten. Ob die Private Krankenversicherung (PKV) die Kosten übernimmt, hängt vom jeweilig vertraglich vereinbarten Leistungsumfang ab.
Seit dem 1. April 2016 ist es möglich, dass jeder Vertragsarzt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verordnen darf.
Wunsch und Wahlrecht
Patienten haben den Anspruch auf ein Wunsch- und Wahlrecht! (§ 8 SGB IX)
Was habe ich bei der Antragstellung zu beachten?
Wer bezahlt die Maßnahme und an wen ist der Antrag zu richten?
Patient ist…. | Kostenträger ist…. |
Arbeitnehmer / Angestellter | Deutsche Rentenversicherung |
Beamter | Deutsche Rentenversicherung, Beihilfe |
Hausfrau, Schüler, Student | gesetzliche Krankenversicherung |
Soldat | Träger der Kriegsopferversorgung |
Rentner (Erwerbsminderung) | Deutsche Rentenversicherung |
Rentner (Altersrentner) | gesetzliche Krankenversicherung |
Arbeitssuchender | Bundesagentur für Arbeit |
Bezieher von Sozialleistungen | Sozialamt |
bei Entwöhnungsbehandlung | Krankenkasse, Rentenversicherung |
bei Berufskrankheit oder Arbeitsunfall | Berufsgenossenschaft, gesetzliche Unfallversicherung |
Zuständigkeit der Kostenträger ist faktorenabhängig und nicht immer eindeutig, sollte mal ein Antrag an den nicht zuständigen Kostenträger eingereicht worden sein, wird dieser an den zuständigen Kostenträger automatisch weiter geleitet.
Wichtige Anträge und Formulare finden Sie auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung:
Klinik Martinusquelle - Kardiologie
Klinik Martinusquelle - Pneumologie
Klinik Martinusquelle - Psychosomatik
Teutoburger-Wald-Klinik
Cecilien-Klinik
Klinik am Park
Stand: 04/2019